Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Seite dargestellten Beispiele stellen die jeweilige Problematik stark verkürzt dar. Für die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Richtigkeit der einzelnen Beispiele wird keinerlei Garantie übernommen!
F: Ich bin seit einigen Monaten krank. Stimmt es, daß mein Arbeitgeber mir nicht kündigen kann solange ich krank bin? A: NEIN! - Es gibt einen weit verbreiteten Irrglauben unter Arbeitgebern und Arbeitnehmern das man einem Arbeitnehmer, der krank ist nicht kündigen kann. Tatsächlich kann einem Arbeitnehmer nicht nur gekündigt werden wenn er krank ist, ihm kann sogar gekündigt werden weil er krank ist. Es handelt sich dabei um einen Unterfall der personenbedingten Kündigung, die sog. krankheitsbedingte Kündigung, für die allerdings einige wichtige Voraussetzungen vorliegen müssen. F: Einer meiner Mitarbeiter hat mir seine Dienstschlüssel mit den Worten "Ich kündige hiermit fristlos!" vor die Füße geworfen und danach den Betrieb verlassen. Hat er damit wirksam gekündigt? A: NEIN! - Tatsächlich bedürfen sowohl die Kündigung als auch die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Mai 2000 der Schriftform. Zwar kann man Arbeitsverträge selbst noch immer mündlich schließen, die Beendigung kann jedoch nur schriftlich erfolgen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Kündigung mündlich ausgesprochen hat und der Arbeitnehmer diese hinzunehmen scheint. Hier drohen erheblichen Lohnnachzahlungsansprüche. F: Ich bin nach einer Sylvesterparty im Auto eines Freundes mitgefahren, da ich zuviel getrunken hatte. Leider hatte der Freund auch zuviel getrunken, hat einen Unfall gebaut und ich war drei Wochen krank. Mein Arbeitgeber hat mir für diese drei Wochen kein Geld gezahlt, da ich meine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hätte. Darf er das? A: JA! - Tatsächlich hat ein Arbeitnehmer bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Dies gilt etwa in den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall im Straßenverkehr verursacht wurde und der Arbeitnehmer als Fahrer angetrunken war. Aber auch wenn der Arbeitnehmer als Beifahrer selbst nüchtern war, der Fahrer des Fahrzeuges aber angetrunken war, nimmt die Rechtsprechung eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit an. F: Mein Chef hat behauptet, daß der Samstag ein Werktag ist. Ich habe im gesagt, daß ich das nicht glaube. Was stimmt? A: Zwar arbeiten viele Betriebe in einer 5-Tage-Woche, der Gesetzgeber geht aber nach wie vor von einer 6-Tage-Woche aus. Dies ist etwa bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubes oder den Arbeitszeitbestimmungen von erheblicher Bedeutung. Der Samstag ist also ein Werktag. F: Muß ich meinen Arbeitnehmern den Urlaub auszahlen, wenn sie ihn nicht nehmen wollen? A: NEIN! - Das Bundesurlaubsgesetz verbietet grundsätzlich die Auszahlung von Urlaubsansprüchen an den Arbeitnehmer. Eine entsprechende Vereinbarung wäre wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig! Eine Auszahlung ist nur dann zulässig, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Urlaub ist grundsätzlich in Natur zu gewähren. F: Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt, worauf muß ich achten? A: Hat der Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer und besteht das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate kann Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz erhoben werden. Liegt der Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2003 muß der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter haben. WICHTIG: Die Klage muß innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden! - Immer beachten sollte man ob die Kündigungsfristen eingehalten sind. Diese können sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. F: Muß ich als Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle leisten, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde? A: Wird wegen Krankheit gekündigt, muß der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen auch dann leisten, wenn das Arbeitsverhältnis zwar bereits beendet wurde, der Arbeitnehmer aber weiter krank ist.
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